15. März 2019

Beim Fir­men­wa­gen sind recht­lich und steuer­lich viele De­tails zu be­­achten

Natür­lich ver­ur­sacht ein Fir­men­wa­gen Kos­ten. Und manch­mal Ein­nah­men. Un­ter­neh­mer müs­sen mit dem Steuer­be­ra­ter klä­ren, was wie zu be­han­deln ist. Das gilt et­wa für Nut­zungs­aus­fall nach ei­nem Un­fall. Auch wich­tig: Re­ge­lun­gen zur Pri­vat­nut­zung von Dienst­wa­gen durch Mit­ar­bei­ter und ei­ne Voll­kas­ko­versicherung.

Text: Frank Wiercks

erur­sacht ein Firmen­wagen Kosten, so sind das Betriebs­aus­gaben. Klar, denn vom Kauf­preis über Steuer und Versi­che­rung bis zu Aufwen­dungen für Betrieb und Repa­ra­turen fallen diese Ausgaben an, weil das Auto zum Betriebs­ver­mögen zählt und sein Einsatz einem geschäft­li­chen Zweck dient. In drei Fällen aller­dings erzielt ein Selbst­stän­diger mit seinem Firmen­wagen direkte Einnahmen. Einmal – logisch – beim Verkauf. Dann – das sollte jedem bekannt sein – über den privaten Nutzungs­an­teil in seiner Steu­er­erklä­rung. Der lässt sich nach der Ein-Prozent-Rege­lung oder durch Führen eines Fahr­ten­buchs ermit­teln. Und schließ­lich – das dürfte vielen noch nicht Betrof­fenen neu sein – nach einem Unfall. Zahlt die Kfz-Versi­che­rung des Unfall­geg­ners für die Dauer der Instand­set­zung einen Nutzungs­aus­fall, gilt der als Betriebs­ein­nahme. So urteilte der Bundes­fi­nanzhof (BFH) im Fall eines Gewer­be­trei­benden, der 1.210 Euro Nutzungs­aus­fall in seiner Einnahmen-Über­schuss-Rech­nung nicht berück­sich­tigt hatte.

Oft ent­ste­hen bei den Fir­men­wa­gen Kos­ten durch Unfälle

Nutzen Ange­stellte ein auf den Betrieb zuge­las­senes Fahr­zeug, ist das Thema aber breiter zu denken, gerade mit Blick auf selbst­ver­schul­dete Unfälle. Dienst­fahrten brau­chen klare Regeln. So kann nicht nur Selbst­ver­ständ­li­ches bestä­tigt werden, wie das Verbot von Alkohol am Steuer. Sondern es sollte auch vorge­schrieben werden, dass etwa zur Unfall­auf­nahme stets die Polizei zu rufen ist. Rein finan­ziell dürfen die Rege­lungen dem Mitar­beiter aber nicht zu viel Verant­wor­tung zuweisen, wenn ein Unfall passiert. Er muss laut Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) weder für leicht fahr­lässig verur­sachte Schäden einstehen noch normal fahr­lässig verur­sachte Schäden allein tragen. Für Unfall­kosten während einer dienst­lich veran­lassten Fahrt privi­le­gieren ihn die Grund­sätze des „inner­be­trieb­li­chen Scha­dens­aus­gleichs“. Der Mitar­beiter zahlt bei leichter Fahr­läs­sig­keit nichts. Bei mitt­lerer Fahr­läs­sig­keit teilt er die Kosten mit dem Arbeit­geber. Nur bei grober Fahr­läs­sig­keit oder Vorsatz ist er allein in der Pflicht – und auch bei Privat­fahrten mit einem Firmen­wagen ohne Geneh­mi­gung.

Private Nut­zung des Dienst­wa­gens schrift­lich defi­nieren

Kompli­zierter ist die Sache bei dem, was gemeinhin als Dienst­wagen gilt: Der zur beruf­li­chen und privaten Nutzung über­las­sene Pkw als Gehalts­be­stand­teil. Passiert bei einer Privat­fahrt ein Unfall, nehmen manche Gerichte den Fahrer in die Pflicht, andere nicht. In einem Fall entschied das Landes­ar­beits­ge­richt Köln auf volle Haftung des Arbeit­neh­mers. In einem anderen meinte das Hessi­sche Landes­ar­beits­ge­richt, der Arbeit­geber verpflichte sich durch die Erlaubnis von Privat­fahrten und die Versteue­rung des geld­werten Vorteils still­schwei­gend zur Über­nahme privater Unfall­kosten. Deshalb sollten Unter­nehmer beim Anwalt zwei Rege­lungen für Firmen­wagen bestellen: eine mit Vorgaben für geschäft­liche Fahrten, die für jeden gilt, bis zum Lehr­ling. Und eine für Mitar­beiter, die ihren Dienst­wagen privat nutzen dürfen. Hier lässt sich auch fest­schreiben, wer ans Steuer darf, ob Abste­cher ins Ausland erlaubt sind und in welchem Umfang der Mitar­beiter die Kosten trägt. Das schafft klare Verhält­nisse für den Fall, dass es zum Unfall und zum Streit ums Geld kommt.

Beim Fir­men­wa­gen Kos­ten durch ei­ne Re­ge­lung klar verteilen

Eine Verein­ba­rung zur privaten Nutzung des Dienst­wa­gens kann etwa das Thema Versi­che­rung regeln. Empfeh­lens­wert ist natür­lich stets eine Voll­kasko-Police. Dann lässt sich verein­baren, ob der Mitar­beiter hier seinen persön­li­chen Scha­dens­frei­heits­ra­batt einbringt, um die Kosten zu senken. Für den Fall eines Scha­dens sollte geklärt werden, ob bezie­hungs­weise in welcher Höhe der Mitar­beiter bei Fahr­läs­sig­keit für Beitrags­er­hö­hungen einzu­stehen hat. So etwas sollte genau mit dem Anwalt bespro­chen werden. Manche Unter­nehmer wählen auch den Weg, Dienst­wa­gen­fahrer über einen prozen­tualen Anteil an den Betriebs­kosten zu betei­ligen und dies mit dem geld­werten Vorteil zu verrechnen. So würden die Kosten aus einem Unfall stets in gewissem Maße auf den Verur­sa­cher abge­wälzt. Solche Modelle müssen aber mit dem Steuer­berater genau durch­ge­rechnet und vom Anwalt wasser­dicht formu­liert sein.

Ohne Voll­kas­ko­ droht Steu­er durch einen gel­dwer­ten Vorteil

Steu­er­lich rele­vant sind aus Sicht des Mitar­bei­ters nach einem selbst­ver­schul­deten Unfall bei einer Privat­fahrt auch die Repa­ra­tur­kosten. Häufig über­nimmt der Chef die Instand­set­zung bezie­hungs­weise Selbst­be­tei­li­gung – er will Dienst­wa­gen­fahrer moti­viert halten und kann die Kosten als Betriebs­aus­gabe ansetzen. Doch Repa­ra­tur­kosten zählen grund­sätz­lich nicht zu den Gesamt­kosten des Firmen­wa­gens, fallen also nicht unter die Ein-Prozent-Methode. Trägt der Mitar­beiter sie nicht, entsteht ein geld­werter Vorteil in Form nicht einge­for­derter Selbst­be­tei­li­gung oder Repa­ra­tur­kosten, die der Chef erlässt. Eine Versteue­rung lässt sich aber vermeiden, wenn der Firmen­wagen mit bis zu 1.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung voll­kas­ko­ver­si­chert ist. Denn der Unter­nehmer darf pro Schaden nach Erstat­tung von Dritten kleine Unfall­kosten bis zu 1.000 Euro ohne Umsatz­steuer als Repa­ra­tur­kosten in die Gesamt­kosten einbe­ziehen. Das heißt: Die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung zahlt die Repa­ratur. Sie fordert vom Unter­nehmer 1.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Der dekla­riert das als Teil der Gesamt­kosten. Und der Dienst­wa­gen­fahrer zahlt nichts. Noch ein Thema für das Gespräch mit dem Steuer­berater.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg