17. Juni 2014

Die elek­tro­nisch unter­stützte Betriebs­prü­fung

Die elek­tro­nisch unter­stützte Betriebs­prü­fung (euBP) ist bereits mehr­fach in DAS QUARTAL ange­spro­chen worden. Zuletzt wurde in der Ausgabe 3.2012 die Einfüh­rung der euBP begleitet. Mitt­ler­weile kann auf 18 Monate Erfah­rungen zurück­ge­blickt werden. Dies ist Anlass, die euBP weiter zu beleuchten und weitere Tendenzen zu verdeut­li­chen.

Einfüh­rung zum 01.07.2012 Die euBP wurde am 01.07.2012 in einer Pilot­phase einge­führt, die um ein Jahr bis Ende 2013 verlän­gert wurde.

Die Betriebs­prü­fungen fanden bisher grund­sätz­lich am Ort des Betriebs­sitzes oder am Ort der vom Arbeit­geber beauf­tragten Abrech­nungs­stelle (Steuer­berater) statt. Bei der euBP erhalten Arbeit­geber die Möglich­keit, die für die Prüfung rele­vanten Daten elek­tro­nisch anzu­lie­fern.

Nimmt ein Arbeit­geber an diesem Verfahren teil, werden die notwen­digen Arbeit­ge­ber­daten bei der Ankün­di­gung der Betriebs­prü­fung ange­for­dert. Folge ist, dass dem Betriebs­prüfer vor Ort weniger oder keine Unter­lagen mehr vorge­legt werden müssen. In einigen Fällen ersetzt die euBP die Vor-Ort-Prüfung sogar.

Umfang der Prüfung Die Renten­ver­si­che­rungs­träger sind verpflichtet, mindes­tens alle vier Jahre bei den Arbeit­ge­bern zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach dem Sozi­al­ge­setz­buch erfüllen. Sie prüfen insbe­son­dere:

  • die Rich­tig­keit der Beitrags­zah­lungen und der Meldungen zur Sozi­al­ver­si­che­rung,
  • die Umlagen nach dem Aufwen­dungs­aus­gleichs­ge­setz,
  • die Insol­venz­geld­um­lage,
  • die Beur­tei­lung von unfall­ver­si­che­rungs­pflich­tigem Arbeits­ent­gelt und dessen Zuord­nung zu den unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger­spe­zi­fi­schen Gefahr­ta­rif­stellen,
  • die Abgaben und Melde­pflichten nach dem Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz sowie
  • den Insol­venz­schutz bei Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rungen.

Verfah­rens­ab­lauf Arbeit­geber, die am euBP-Verfahren teil­nehmen, erhalten eine Prüf­an­kün­di­gung mit dem Termin, bis zu dem sie die Daten spätes­tens über­mit­teln müssen.

Die Über­sen­dung der Daten wird dem Arbeit­geber im Online-Verfahren unter Nutzung des einheit­li­chen XML-basierten Trans­port­ver­fah­rens (eXTra-Verfahren) ermög­licht. Dieses wird bereits in weiteren Verfahren inner­halb der Sozi­al­ver­si­che­rung wie der Sofort­mel­dung verwendet.

Schließ­lich werden die Daten des Arbeit­ge­bers durch den Betriebs­prüfer mittels einer Auswer­tungs­soft­ware analy­siert sowie auf Plau­si­bi­lität und Rich­tig­keit der Beitragsbe- und -abrech­nung über­prüft. Die Ergeb­nisse der Auswer­tungen werden durch den Prüfer gemeinsam mit dem Arbeit­geber bzw. Steuer­berater bespro­chen.

Tech­ni­sches Verfahren Die euBP sieht ausschließ­lich die Annahme der prüf­re­le­vanten Arbeit­ge­ber­daten im Rahmen eines Online-Verfah­rens vor. Der Absender erhält eine elek­tro­ni­sche Annah­me­quit­tung. Eine Annahme von Daten­trä­gern der jewei­ligen Soft­ware­her­steller ist also nicht möglich.

Die Daten werden dabei ausschließ­lich zum Zweck der Durch­füh­rung einer Betriebs­prü­fung über­mit­telt und nach Abschluss des Verfah­rens gelöscht. Eine regel­mäßig wieder­keh­rende Daten­über­mitt­lung ist mithin nicht vorge­sehen.

Ausbau ab 2014 Ab 2014 sollen Rück­mel­dungen der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung an den Daten­lie­fe­ranten einge­führt werden. Ergeben sich in der Prüfung Fest­stel­lungen mit Entgelt­dif­fe­renzen, so enthält die Rück­mel­dung Daten für die Berich­ti­gung der Meldungen. Gleich­zeitig wird der Arbeit­geber per Bescheid auf die zur Verfü­gung gestellten Daten­sätze aufmerksam gemacht.

Die notwen­dige Korrektur der Meldung muss aller­dings weiterhin inner­halb der Entgelt­ab­rech­nung erfolgen. In einer weiteren Ausbau­stufe des Projekts ist die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Prüf­be­scheide geplant.

Frei­wil­lig­keit der Teil­nahme Die euBP wird dem Arbeit­geber optional ange­boten. Sofern Arbeit­geber jedoch teil­nehmen, können die Renten­ver­si­che­rungs­träger verlangen, dass die Über­mitt­lung der erfor­der­li­chen Daten zum Zweck der Betriebs­prü­fung in einer einheit­lich vorge­ge­benen Struktur erfolgt.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 01/2014