28. April 2012

Fällt man als Unter­nehmer unter die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung, wird für die Ausgangs­um­sätze die Umsatz­steuer nicht erhoben. Auf der Eingangs­seite kann dann aller­dings auch kein Vorsteu­er­abzug geltend gemacht werden. Ob man als Klein­un­ter­nehmer einge­stuft wird, hängt maßgeb­lich vom Über­schreiten gewisser Umsatz­grenzen ab.

Allge­meines. Die Gesamt­um­satz­grenzen für die Klein­un­ter­neh­mer­ein­stu­fung betragen 17.500 Euro für das voran­ge­gan­gene Jahr als Ist-Wert und 50.000 Euro für das aktu­elle Jahr als voraus­sicht­liche Größe; jeweils zzgl. Umsatz­steuer. Die Folge ist, dass für die entspre­chenden Umsätze des Klein­un­ter­neh­mers die Umsatz­steuer grund­sätz­lich nicht erhoben wird und dafür der Vorsteu­er­an­spruch für die Eingangs­um­sätze entfällt. Die auf den ersten Blick relativ eindeu­tige Rege­lung wirft aber insbe­son­dere bei der Frage welche Umsätze genau in die Berech­nung der Grenz­werte mitein­zu­be­ziehen sind einige Unsi­cher­heiten auf.

Private Nutzung eines Firmen-PKW’s ist umsatz­steu­er­pflichtig. Die Verwen­dung eines Gegen­stands des Unter­neh­mens für Zwecke außer­halb des Unter­neh­mens wie z.B. für private Zwecke, unter­liegt grund­sätz­lich als unent­gelt­liche Wert­ab­gabe der Umsatz­steuer, wenn der Erwerb des Gegen­stands zum Vorsteu­er­abzug berech­tigte. Dies gilt auch für die Benut­zung eines Firmen­wa­gens. Für die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­lage der umsatz­steu­er­pflich­tigen Privat­nut­zung kommen die Fahr­ten­buch­me­thode als auch die Pauschale-Prozent-Methode in Betracht.

Einbezug der privaten PKW-Nutzung in Gesamt­um­satz­grenze? Frag­lich war bisher, ob sich die private PKW-Nutzung eines Dienst­wa­gens auf die Gesamt­um­satz­grenzen der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung auswirkt und mit einbe­zogen werden muss. Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat nun in einem aktu­ellen Urteil (V R 12/11, vom 15.09.2011) entschieden, dass dies jeden­falls dann nicht geschieht, wenn der Unter­nehmer bereits bei Ankauf des Fahr­zeugs Klein­un­ter­nehmer war und entspre­chend hierfür keinen Vorsteu­er­abzug geltend machen konnte. In diesem Fall unter­liegt die private Nutzung des Firmen-Fahr­zeugs folg­lich nicht der Umsatz­steuer und wird auch nicht bei Berech­nung der Gesamt­um­satz­grenzen berück­sich­tigt.

Achtung! Eine andere Beur­tei­lung dürfte sich ergeben, wenn der entspre­chende Unter­nehmer bei Ankauf des Fahr­zeugs als regel­be­steu­ernder Unter­nehmer und nicht als Klein­un­ter­nehmer einge­stuft wurde und folg­lich zum Vorsteu­er­abzug bei der Anschaf­fung des PKW’s berech­tigt war. Findet anschlie­ßend ein Wechsel der Besteue­rungs­form zur Klein­un­ter­neh­mer­be­steue­rung statt, liegt bei nicht­un­ter­neh­me­ri­scher Nutzung des Dienst­wa­gens aufgrund der Vorsteu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung eine umsatz­steu­er­bare unent­gelt­liche Wert­ab­gabe vor. Die darauf entfal­lende Umsatz­steuer wird zwar bei Klein­un­ter­neh­mern grund­sätz­lich nicht erhoben, der Umsatz an sich ist jedoch bei der Berech­nung der Gesamt­um­satz­grenzen sehr wohl zu berück­sich­tigen.